Straßenverkehrsordnung (StVO)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen in der StVO

Dieses Gesetzbuch regelt das Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr sowie die Anforderungen an Fahrzeuge. Es dient der Sicherheit und dem flüssigen Ablauf des Verkehrs.

TEIL 1: Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 – Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 2 – Geschwindigkeit (Karte mit Markierungen)

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach der Art der Straße und beträgt:

  • Innerorts: 80 km/h,
  • Innerorts auf Autobahnen: 160 km/h,
  • Auf Bundesstraßen: 160 km/h,
  • Außerorts auf Autobahnen: keine generelle Begrenzung,
  • Außerorts (sonstige Landstraßen): 140 km/h.

(2) Auf Feldwegen, Wirtschaftswegen sowie unbefestigten oder mit Kies befestigten Wegen innerhalb des Landesgebietes beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit:

  • Innerorts: 50 km/h,
  • Außerorts: 80 km/h.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 gelten die durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(4) Unabhängig von den festgelegten Höchstgeschwindigkeiten ist die Geschwindigkeit stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers anzupassen.

§ 3 – Vorfahrt, Ampeln und Verkehrszeichen

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt (Rechts-vor-Links), sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen, Ampeln oder Polizeibeamte anders geregelt ist.

(2) Verkehrszeichen (z.B. Stoppschild, Vorfahrt-gewähren-Schild) sind zu befolgen und heben die Rechts-vor-Links-Regel auf. An einem Stoppschild ist stets anzuhalten und Vorfahrt zu gewähren.

(3) Sonderregelung Ampeln: Lichtzeichenanlagen (Ampeln) regeln die Vorfahrt. Ein rotes Lichtzeichen bedeutet "Vorfahrt gewähren". Der Querverkehr hat Vorrang. Das Fahren bei Rot ist nur gestattet, wenn der Querverkehr dies zulässt und niemand gefährdet wird.

(4) Ein Verstoß gegen die Wartepflicht bei rotem Lichtzeichen wird als Missachtung der Vorfahrt geahndet.

(5) Anweisungen von Polizeibeamten haben Vorrang vor allen Schildern und Lichtzeichen.

§ 4 – Halten und Parken

(1) Das Halten und Parken ist am rechten Fahrbahnrand oder auf ausgewiesenen Parkflächen gestattet.

(2) Das Parken ist unzulässig:

  • An engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
  • Vor Ein- und Ausfahrten von Grundstücken,
  • Auf Rettungswegen oder vor Hydranten,
  • Auf Gehwegen, sofern nicht ausdrücklich erlaubt.

(3) Wer sein Fahrzeug verlässt (parkt), muss es gegen Wegrollen und unbefugte Nutzung sichern.

§ 5 – Abbiegen, Wenden, Überholen

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich durch den Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) ankündigen.

(2) Beim Abbiegen muss auf den Querverkehr sowie auf Fußgänger geachtet werden.

(3) Das Wenden auf Autobahnen und Bundesstraßen ist verboten.

(4) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das Überholen bei durchgezogener Linie ist verboten.

§ 6 – Sorgfaltspflichten (Handy, Ladung)

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät (z.B. Handy) nicht bedienen, wenn hierfür eine Aufnahme des Geräts erforderlich ist.

(2) Die Ladung ist so zu sichern, dass sie niemanden gefährdet oder herabfallen kann.

(3) Das Anlegen von Sicherheitsgurten wird dringend empfohlen.

TEIL 2: Fahrzeug und Zulassung

§ 20 – Fahrzeugzustand (Verkehrssicherheit)

(1) Jedes Fahrzeug, das am öffentlichen Verkehr teilnimmt, muss verkehrssicher sein. Dies betrifft insbesondere Bremsen, Lenkung, Bereifung und Beleuchtung.

(2) Fahrzeuge müssen einer regelmäßigen technischen Überprüfung (TÜV) unterzogen werden.

(3) Änderungen am Fahrzeug (Tuning), die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, die Fahrzeugart ändern oder eine Lärm- oder Abgasbelästigung darstellen, sind unzulässig, sofern sie nicht amtlich genehmigt wurden. Jede Veränderung am Wagen, die nicht fachgerecht durchgeführt wurde (durch den Pannendienst), ist ebenfalls unzulässig.

❌ ILLEGAL – Sofort verboten (ausklappen)
🚫 Lärm & Sound
  • Pops / Knallen / Flammen aus dem Auspuff
  • Antilag / Backfire
  • Offene Klappenauspuffe
  • Extrem laute Auspuffanlagen
  • Dauer-Limiter-Sound
🚫 Unsichere Umbauten
  • Übertriebene Tieferlegung (schleifen / aufsetzen)
  • Reifen stehen komplett außen über
  • Kaputte Karosserie als „Tuning“
  • Abgeflextes / manipuliertes Fahrwerk
  • Gefährliche Eigenbau-Modifikationen
🚫 Licht & Sonderausstattung
  • Unterbodenbeleuchtung während der Fahrt
  • Farbige Scheinwerfer
  • Blinkende / extrem helle Showlichter
  • Polizeilichter / Rot-Blau-Licht / Sirenen (Ausnahme: Polizei)
🚫 Leistungsmanipulation
  • NOS / Nitro (außer ausdrücklich erlaubt)
🚫 Optik
  • Extremer Camber / Sturz
  • Undurchsichtige / manipulierte Lichtanlagen

§ 21 – Fahrerlaubnis (Führerschein)

(1) Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, bedarf einer gültigen, amtlich ausgestellten Fahrerlaubnis (Führerschein) für die entsprechende Fahrzeugklasse.

(2) Der Führerschein ist beim Führen des Fahrzeugs stets mitzuführen und Polizeibeamten auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.

(3) Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (oder trotz eines Fahrverbots) stellt eine Straftat dar und wird gemäß den gültigen Gesetzbüchern (StGB) geahndet.

§ 22 – Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) zu benutzen.

(2) Die Nutzung von Fernlicht ist verboten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden.

§ 23 – Kennzeichen

(1) Jedes Kraftfahrzeug muss mit einem gültigen, amtlich zugelassenen Kennzeichen versehen sein.

(2) Das Kennzeichen muss jederzeit vollständig lesbar sein und darf nicht verdeckt, verschmutzt oder verändert werden.

TEIL 3: Ahndung & Sonderrechte

§ 40 – Fahren unter Einfluss

(1) Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln ist strengstens verboten (Null-Toleranz).

(2) Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und wird gemäß den gültigen Gesetzbüchern (StGB) geahndet.

§ 41 – Ahndung von Verstößen

(1) Verstöße gegen diese Ordnung, die nicht als Straftat eingestuft sind, gelten als Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

(2) Geringfügige Verstöße (z.B. Falschparken) werden nach dem OWiG geahndet.

(3) Erhebliche Verstöße, die eine Gefährdung anderer darstellen (z.B. grobe Missachtung der Vorfahrt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung), können als Straftat (z.B. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) gewertet werden.

§ 42 – Sonderrechte, Wegerecht und Sondereinsätze

(1) Definition Sonderrechte: Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere berechtigte Einheiten (z.B. Katastrophenschutz) sind von den Vorschriften dieser Ordnung (StVO) befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (z.B. Verfolgung von Straftätern, Rettung von Menschenleben, Abwehr schwerer Gefahren) dringend geboten ist. Dies umfasst insbesondere die Missachtung von Geschwindigkeit, Vorfahrt und Ampelregelungen (§ 3 Abs. 3).

(2) Definition Wegerecht (Offener Einsatz): Das Wegerecht wird durch die Kombination von blauem Blinklicht und Einsatzhorn (Martinshorn) angezeigt. Es ordnet allen anderen Verkehrsteilnehmern an: "Unverzüglich freie Bahn schaffen!". Nur die Kombination beider Signale gewährt dieses Recht.

(3) Verdeckte Sonderrechte (Sondereinheiten): Speziell ermächtigte Polizeieinheiten (z.B. SEK, Zivilstreifen, Observationseinheiten) dürfen Sonderrechte (§ 42 Abs. 1) auch *ohne* Sondersignale (§ 42 Abs. 2) in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgabe (z.B. bei einer Observation, einer Geiselnahme oder zur Abwehr einer terroristischen Gefahr) zwingend erforderlich ist und der Einsatzzweck durch Sondersignale gefährdet würde.

(4) Erhöhte Sorgfaltspflicht (Verdeckte Einsätze): Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ohne Sondersignale (§ 42 Abs. 3) entfällt die Warnwirkung für andere Verkehrsteilnehmer. Den Fahrer des Einsatzfahrzeugs trifft daher eine extrem erhöhte Sorgfaltspflicht. Er hat sicherzustellen, dass niemand gefährdet wird. Bei einem Unfall trägt die Einsatzkraft die Verantwortung, wenn dieser durch eine angepasstere Fahrweise hätte verhindert werden können.

(5) Regelung für alarmierte Einsatzkräfte (z.B. Freiwillige Feuerwehr):

  • Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder anderer alarmierter Rettungseinheiten (z.B. THW), die mit ihrem Privatfahrzeug zum Gerätehaus oder Einsatzort fahren, genießen aufgrund der Dringlichkeit (nachweisliche Alarmierung) Sonderrechte gemäß Abs. 1.
  • Diese Sonderrechte beinhalten das Abweichen von der StVO (z.B. Geschwindigkeit, Ampeln), sofern dies zur schnellen Ankunft am Einsatzort dringend geboten ist.
  • Diese Einsatzkräfte genießen ausdrücklich kein Wegerecht (Abs. 2). Sondersignale (Blaulicht, Horn) am Privatfahrzeug sind strengstens verboten.
  • Den Fahrer trifft, ähnlich wie bei Abs. 4, eine extrem erhöhte Sorgfaltspflicht, da andere Verkehrsteilnehmer nicht gewarnt sind. Eine Gefährdung anderer ist auszuschließen. Bei einem Unfall haftet der Fahrer, wenn er dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

(6) Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer:

  • Bei Wahrnehmung des Wegerechts (§ 42 Abs. 2) müssen Fahrzeuge abbremsen, rechts ranfahren und notfalls anhalten.
  • Auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen außerorts ist bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden.
  • Das "Mitschwimmen" oder "Anhängen" an Fahrzeuge mit Sonderrechten ist strengstens verboten.

(7) Blaues Blinklicht allein: Das blaue Blinklicht allein (ohne Martinshorn) warnt vor einer Einsatz- oder Unfallstelle oder sichert ein Fahrzeug (z.B. bei einer Unfallaufnahme). Es gewährt kein Wegerecht (§ 42 Abs. 2), fordert aber zu erhöhter Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit auf.

§ 43 – Verhalten bei Unfällen

(1) Jeder, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden die Fahrbahn freizumachen.

(2) Bei Personenschaden ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und sind Rettungsdienste sowie die Polizei zu verständigen.

(3) Alle Unfallbeteiligten müssen den anderen Beteiligten die Feststellung ihrer Person und der Fahrzeugdaten ermöglichen (Datenaustausch).

(4) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, bevor diese Pflichten erfüllt wurden, stellt eine Straftat dar (Unfallflucht), sofern kein rechtfertigender Grund (z.B. Eigenschutz bei Gefahr) vorliegt.

§ 44 – Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Sind keine Gehwege vorhanden, ist am äußersten Fahrbahnrand zu gehen.

(2) Beim Überqueren der Fahrbahn ist stets der kürzeste Weg zu wählen und auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Fußgänger haben keinen automatischen Vorrang, es sei denn, ein Fahrzeugführer gewährt diesen freiwillig.

(3) Das Betreten von Autobahnen und Bundesstraßen durch Fußgänger ist strengstens verboten.

§ 45 – Schutzhelme & Zweiräder

(1) Fahrer von Krafträdern (z.B. Motorräder, Mopeds, Quads) müssen während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

(2) Die Helmpflicht gilt auch für Beifahrer auf diesen Fahrzeugen.

(3) Fahrräder müssen die Fahrbahn oder dafür vorgesehene Radwege benutzen. Das Fahren auf Gehwegen ist, sofern nicht anders ausgeschildert, verboten.

§ 46 – Abschleppen und Sicherstellung

(1) Fahrzeuge, die den Verkehr behindern, verbotswidrig parken (insb. auf Rettungswegen, Ein- und Ausfahrten, § 4) oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, können von der Polizei sichergestellt oder abgeschleppt werden.

(2) Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die nicht verkehrssicher (§ 20) sind, keine gültigen Kennzeichen (§ 23) führen, nach einem Unfall den Verkehr blockieren (§ 43) oder deren Fahrzeugführer festgenommen wurde und das Fahrzeug unbeaufsichtigt zurückbleiben würde.

(3) Die Kosten für die Maßnahme trägt der verantwortliche Fahrzeugführer oder Halter.