§ 40 – Fahren unter Einfluss
(1) Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln ist strengstens verboten (Null-Toleranz).
(2) Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und wird gemäß den gültigen Gesetzbüchern (StGB) geahndet.
§ 41 – Ahndung von Verstößen
(1) Verstöße gegen diese Ordnung, die nicht als Straftat eingestuft sind, gelten als Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(2) Geringfügige Verstöße (z.B. Falschparken) werden nach dem OWiG geahndet.
(3) Erhebliche Verstöße, die eine Gefährdung anderer darstellen (z.B. grobe Missachtung der Vorfahrt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung), können als Straftat (z.B. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) gewertet werden.
§ 42 – Sonderrechte, Wegerecht und Sondereinsätze
(1) Definition Sonderrechte: Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere berechtigte Einheiten (z.B. Katastrophenschutz) sind von den Vorschriften dieser Ordnung (StVO) befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (z.B. Verfolgung von Straftätern, Rettung von Menschenleben, Abwehr schwerer Gefahren) dringend geboten ist. Dies umfasst insbesondere die Missachtung von Geschwindigkeit, Vorfahrt und Ampelregelungen (§ 3 Abs. 3).
(2) Definition Wegerecht (Offener Einsatz): Das Wegerecht wird durch die Kombination von blauem Blinklicht und Einsatzhorn (Martinshorn) angezeigt. Es ordnet allen anderen Verkehrsteilnehmern an: "Unverzüglich freie Bahn schaffen!". Nur die Kombination beider Signale gewährt dieses Recht.
(3) Verdeckte Sonderrechte (Sondereinheiten): Speziell ermächtigte Polizeieinheiten (z.B. SEK, Zivilstreifen, Observationseinheiten) dürfen Sonderrechte (§ 42 Abs. 1) auch *ohne* Sondersignale (§ 42 Abs. 2) in Anspruch nehmen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgabe (z.B. bei einer Observation, einer Geiselnahme oder zur Abwehr einer terroristischen Gefahr) zwingend erforderlich ist und der Einsatzzweck durch Sondersignale gefährdet würde.
(4) Erhöhte Sorgfaltspflicht (Verdeckte Einsätze): Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ohne Sondersignale (§ 42 Abs. 3) entfällt die Warnwirkung für andere Verkehrsteilnehmer. Den Fahrer des Einsatzfahrzeugs trifft daher eine extrem erhöhte Sorgfaltspflicht. Er hat sicherzustellen, dass niemand gefährdet wird. Bei einem Unfall trägt die Einsatzkraft die Verantwortung, wenn dieser durch eine angepasstere Fahrweise hätte verhindert werden können.
(5) Regelung für alarmierte Einsatzkräfte (z.B. Freiwillige Feuerwehr):
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder anderer alarmierter Rettungseinheiten (z.B. THW), die mit ihrem Privatfahrzeug zum Gerätehaus oder Einsatzort fahren, genießen aufgrund der Dringlichkeit (nachweisliche Alarmierung) Sonderrechte gemäß Abs. 1.
- Diese Sonderrechte beinhalten das Abweichen von der StVO (z.B. Geschwindigkeit, Ampeln), sofern dies zur schnellen Ankunft am Einsatzort dringend geboten ist.
- Diese Einsatzkräfte genießen ausdrücklich kein Wegerecht (Abs. 2). Sondersignale (Blaulicht, Horn) am Privatfahrzeug sind strengstens verboten.
- Den Fahrer trifft, ähnlich wie bei Abs. 4, eine extrem erhöhte Sorgfaltspflicht, da andere Verkehrsteilnehmer nicht gewarnt sind. Eine Gefährdung anderer ist auszuschließen. Bei einem Unfall haftet der Fahrer, wenn er dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
(6) Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer:
- Bei Wahrnehmung des Wegerechts (§ 42 Abs. 2) müssen Fahrzeuge abbremsen, rechts ranfahren und notfalls anhalten.
- Auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen außerorts ist bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden.
- Das "Mitschwimmen" oder "Anhängen" an Fahrzeuge mit Sonderrechten ist strengstens verboten.
(7) Blaues Blinklicht allein: Das blaue Blinklicht allein (ohne Martinshorn) warnt vor einer Einsatz- oder Unfallstelle oder sichert ein Fahrzeug (z.B. bei einer Unfallaufnahme). Es gewährt kein Wegerecht (§ 42 Abs. 2), fordert aber zu erhöhter Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit auf.
§ 43 – Verhalten bei Unfällen
(1) Jeder, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden die Fahrbahn freizumachen.
(2) Bei Personenschaden ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und sind Rettungsdienste sowie die Polizei zu verständigen.
(3) Alle Unfallbeteiligten müssen den anderen Beteiligten die Feststellung ihrer Person und der Fahrzeugdaten ermöglichen (Datenaustausch).
(4) Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, bevor diese Pflichten erfüllt wurden, stellt eine Straftat dar (Unfallflucht), sofern kein rechtfertigender Grund (z.B. Eigenschutz bei Gefahr) vorliegt.
§ 44 – Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Sind keine Gehwege vorhanden, ist am äußersten Fahrbahnrand zu gehen.
(2) Beim Überqueren der Fahrbahn ist stets der kürzeste Weg zu wählen und auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Fußgänger haben keinen automatischen Vorrang, es sei denn, ein Fahrzeugführer gewährt diesen freiwillig.
(3) Das Betreten von Autobahnen und Bundesstraßen durch Fußgänger ist strengstens verboten.
§ 45 – Schutzhelme & Zweiräder
(1) Fahrer von Krafträdern (z.B. Motorräder, Mopeds, Quads) müssen während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
(2) Die Helmpflicht gilt auch für Beifahrer auf diesen Fahrzeugen.
(3) Fahrräder müssen die Fahrbahn oder dafür vorgesehene Radwege benutzen. Das Fahren auf Gehwegen ist, sofern nicht anders ausgeschildert, verboten.
§ 46 – Abschleppen und Sicherstellung
(1) Fahrzeuge, die den Verkehr behindern, verbotswidrig parken (insb. auf Rettungswegen, Ein- und Ausfahrten, § 4) oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, können von der Polizei sichergestellt oder abgeschleppt werden.
(2) Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die nicht verkehrssicher (§ 20) sind, keine gültigen Kennzeichen (§ 23) führen, nach einem Unfall den Verkehr blockieren (§ 43) oder deren Fahrzeugführer festgenommen wurde und das Fahrzeug unbeaufsichtigt zurückbleiben würde.
(3) Die Kosten für die Maßnahme trägt der verantwortliche Fahrzeugführer oder Halter.