Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln (Drogen), um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den Missbrauch sowie den illegalen Handel zu bekämpfen.

TEIL 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung, regelt aber vor allem den Umgang mit Betäubungsmitteln, um deren illegalen Handel und Missbrauch zu verhindern.

(2) Es schafft die rechtliche Grundlage für die Verfolgung von Drogenkriminalität.

§ 2 – Definitionen

(1) Betäubungsmittel (BtM): Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage I dieses Gesetzes als illegal eingestuft sind (z.B. Kokain, Heroin, Methamphetamin).

(2) Handel treiben: Jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (z.B. Verkauf, Vermittlung, Transport, Lagerung für andere).

(3) Besitz: Die bewusste und gewollte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel.

§ 3 – Sonderregelung Cannabis

(1) Straffreiheit für Erwachsene: Abweichend von § 10 und § 11 ist der Besitz von Cannabis (Marihuana, Haschisch) durch Personen über 18 Jahren unter folgenden Voraussetzungen straffrei:

  • a) Bis zu 25 Gramm (getrocknet) zum Eigenkonsum.
  • b) Der Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen für den privaten Eigenkonsum.

(2) Ordnungswidrigkeit: Wer als Erwachsener die straffreie Menge überschreitet, aber die Grenze von 50 Gramm nicht überschreitet, handelt ordnungswidrig (OWiG).

(3) Straftat: Der Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis oder der Besitz durch Minderjährige wird als Straftat gemäß § 11 ff. verfolgt.

(4) Konsumverbot: Der öffentliche Konsum von Cannabis ist in Sichtweite von Schulen, Kindergärten und in Fußgängerzonen (tagsüber) verboten.

(5) Der Handel mit Cannabis bleibt, sofern nicht staatlich lizenziert (z.B. medizinisch), eine Straftat nach § 12.

TEIL 2: Straftatbestände

§ 10 – Grundsatz (Verbot)

(1) Es ist verboten, Betäubungsmittel (außerhalb der Regelung in § 3) unerlaubt anzubauen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie in Verkehr zu bringen, zu erwerben oder zu besitzen.

(2) Ausnahmen (z.B. medizinische Verwendung) bedürfen einer besonderen staatlichen Erlaubnis.

§ 11 – Besitz von Betäubungsmitteln

(1) Wer Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, wird bestraft.

(2) Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Art und Menge der Droge (siehe Anlage I).

(3) Handelt es sich um eine "Geringe Menge" zum Eigenbedarf (siehe § 20), kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden.

§ 12 – Handel mit Betäubungsmitteln

(1) Wer Betäubungsmittel unerlaubt verkauft, abgibt, zum Verkauf lagert, transportiert oder einführt, wird (härter als für reinen Besitz) bestraft.

(2) Wer Handel treibt, kann sich nicht auf die "Geringe Menge" (§ 20) berufen. Auch der Handel mit Kleinstmengen ist strafbar.

§ 13 – Anbau und Herstellung

(1) Wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut (z.B. Cannabis-Plantage außerhalb von § 3) oder herstellt (z.B. Meth-Labor), wird bestraft.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem Umfang der Herstellung und der Gefährlichkeit der Substanzen.

§ 14 – Überwachung von Grundstoffen (Precursors)

(1) Ordnungswidrig oder strafbar (je nach Schwere) handelt auch, wer Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet und bestimmt sind (Grundstoffe), besitzt, herstellt oder damit handelt.

(2) Dies gilt insbesondere für Chemikalien (z.B. Ephedrin, APAAN), die bekanntermaßen für die Synthese von Drogen wie Methamphetamin oder Amphetamin verwendet werden, sofern keine legale Berechtigung (z.B. für Industrie oder Pharmazie) vorliegt.

(3) Geräte und Chemikalien, die unter diesen Paragraphen fallen, werden gemäß § 22 eingezogen.

§ 15 – Qualifizierter Handel (Banden / Waffen)

(1) Mit einer erhöhten Strafe wird belegt, wer Drogenhandel betreibt:

  • a) Als Mitglied einer Bande, die sich zur Drogenkriminalität zusammengeschlossen hat.
  • b) Gewerbsmäßig (als Haupt-Einnahmequelle).
  • c) Unter Mitführung einer Waffe (Schusswaffe oder Messer).
  • d) An Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) abgibt.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine "Nicht Geringe Menge" (siehe Anlage I) handelt.

TEIL 3: Verfahren und Einziehung

§ 20 – Geringe Menge (Eigenbedarf)

(1) Bei Drogen, die *nicht* unter § 3 (Cannabis) fallen, kann die Polizei oder Justiz bei einer "Geringen Menge" (siehe Anlage I), die ausschließlich dem Eigenbedarf dient, von einer Strafverfolgung absehen.

(2) Dies ist eine "Kann-Bestimmung". Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Bei wiederholten Verstößen oder bei Gefährdung anderer (z.B. im Straßenverkehr) wird die Tat auch bei Geringen Mengen verfolgt.

§ 21 – Absehen von Strafe (Aufklärungshilfe / Kronzeuge)

(1) Das Gericht oder die Polizei kann die Strafe mildern oder ganz von einer Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig und wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach § 15 (Bandenkriminalität) aufzudecken oder Hintermänner zu identifizieren.

§ 22 – Einziehung

(1) Betäubungsmittel, die Gegenstand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind, werden ersatzlos eingezogen und vernichtet.

(2) Ebenso werden Gegenstände eingezogen, die zur Herstellung oder zum Handel bestimmt waren (z.B. Laborausrüstung, Verpackungsmaterial, Waagen).

(3) Vermögenswerte (Geld, Fahrzeuge, Immobilien), die aus dem Drogenhandel stammen, werden eingezogen (Geldwäsche).

§ 23 – Drogenkonsum und Utensilien

(1) Der reine Konsum von Betäubungsmitteln (das "Sich-Berauschen") ist nicht strafbar.

(2) Da der Konsum jedoch zwingend den vorherigen illegalen Besitz (§ 11) voraussetzt, führt der Antreff einer konsumierenden Person zur Einleitung eines Verfahrens wegen Drogenbesitzes (außerhalb der Straffreiheit von § 3).

(3) Der Besitz oder Erwerb von Gegenständen, die offensichtlich und ausschließlich dem Konsum illegaler Betäubungsmittel dienen (z.B. Crackpfeifen, Bongs, spezielle Spritzen), kann als Ordnungswidrigkeit (OWiG) geahndet oder im Zusammenhang mit einer Straftat nach diesem Gesetz als Beweismittel eingezogen werden.

§ 24 – Therapie statt Strafe

(1) Ist eine Person nachweislich betäubungsmittelabhängig (süchtig) und wird sie ausschließlich wegen Besitzes zum Eigenbedarf (§ 11) oder Taten, die auf ihrer Sucht basieren, verurteilt, *kann* die Justiz (Gericht) die Vollstreckung der Strafe zurückstellen.

(2) Voraussetzung für die Zurückstellung ist, dass der Verurteilte sich einer anerkannten und kontrollierten Drogentherapie unterzieht.

(3) Diese Entscheidung obliegt ausschließlich der Justiz und kann nicht von der Polizei getroffen werden. Sie unterliegt dem Grundsatz der Verfügbarkeit (StPO § 2).

Anlage I – Stoffliste und Grenzwerte

Diese Anlage definiert die relevanten Mengenangaben für die Anwendung dieses Gesetzes. Die Angaben beziehen sich auf die Bruttomenge der sichergestellten Substanz.

1. Cannabis (Marihuana, Haschisch) - Siehe § 3

Stufe Menge (Brutto) Rechtsfolge
Straffreie Mengebis 25 gStraffrei (für Erwachsene)
Ordnungswidrigkeit26 g bis 50 gBußgeld (OWiG)
Straftat (Besitz)ab 51 gStraftat nach § 11
Nicht Geringe Menge (Handel)ab 500 gQualifizierte Straftat nach § 15

2. Andere Betäubungsmittel - Siehe § 11 und § 20

Substanz Geringe Menge (Eigenbedarf, § 20) Nicht Geringe Menge (Handel, § 15)
Kokain / Crackbis 3 gab 10 g
Heroinbis 1 gab 5 g
Methamphetamin (Crystal)bis 3 gab 10 g
Amphetamin (Speed)bis 5 gab 20 g
Ecstasy (MDMA)bis 10 Pillenab 50 Pillen
Sonstige (z.B. LSD, Pilze)bis 5 Konsumeinheitenab 25 Konsumeinheiten

Hinweis: Bei Drogenhandel (§ 12) oder qualifiziertem Handel (§ 15) gibt es keine "Geringe Menge". Jede Menge ist strafbar. Die "Geringe Menge" in dieser Tabelle bezieht sich *nur* auf den reinen Besitz zum Eigenbedarf gemäß § 20.