§ 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung, regelt aber vor allem den Umgang mit Betäubungsmitteln, um deren illegalen Handel und Missbrauch zu verhindern.
(2) Es schafft die rechtliche Grundlage für die Verfolgung von Drogenkriminalität.
§ 2 – Definitionen
(1) Betäubungsmittel (BtM): Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage I dieses Gesetzes als illegal eingestuft sind (z.B. Kokain, Heroin, Methamphetamin).
(2) Handel treiben: Jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (z.B. Verkauf, Vermittlung, Transport, Lagerung für andere).
(3) Besitz: Die bewusste und gewollte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel.
§ 3 – Sonderregelung Cannabis
(1) Straffreiheit für Erwachsene: Abweichend von § 10 und § 11 ist der Besitz von Cannabis (Marihuana, Haschisch) durch Personen über 18 Jahren unter folgenden Voraussetzungen straffrei:
- a) Bis zu 25 Gramm (getrocknet) zum Eigenkonsum.
- b) Der Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen für den privaten Eigenkonsum.
(2) Ordnungswidrigkeit: Wer als Erwachsener die straffreie Menge überschreitet, aber die Grenze von 50 Gramm nicht überschreitet, handelt ordnungswidrig (OWiG).
(3) Straftat: Der Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis oder der Besitz durch Minderjährige wird als Straftat gemäß § 11 ff. verfolgt.
(4) Konsumverbot: Der öffentliche Konsum von Cannabis ist in Sichtweite von Schulen, Kindergärten und in Fußgängerzonen (tagsüber) verboten.
(5) Der Handel mit Cannabis bleibt, sofern nicht staatlich lizenziert (z.B. medizinisch), eine Straftat nach § 12.