§ 1 – Pressefreiheit
(1) Die Pressefreiheit ist gewährleistet. Sie umfasst insbesondere das Recht, Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und redaktionell zu gestalten.
(2) Eine Zensur findet nicht statt. Einschränkungen dürfen nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes erfolgen.
§ 2 – Schutz journalistischer Quellen
(1) Journalisten sind berechtigt, ihre Informationsquellen geheim zu halten.
(2) Behörden dürfen keine Maßnahmen treffen, die auf die Offenlegung von Quellen gerichtet sind, es sei denn, es besteht eine akute Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit.
§ 3 – Rechte der Presse
(1) Pressevertreter haben Anspruch auf Auskunft von Behörden über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses.
(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt würden.