Polizeigesetz (PolG)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Polizeigesetz (PolG)

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Prävention).

Die Verfolgung von bereits begangenen Straftaten (Repression) wird durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

TEIL 1: Aufgaben und Grundsätze

§ 1 – Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) Sie schützt private Rechte, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und eine Vereitelung des Rechts droht.

(3) Sie leistet anderen Behörden Vollzugshilfe.

(4) Die Polizei ist verpflichtet, Straftaten zu verfolgen (gemäß StPO) und Ordnungswidrigkeiten (gemäß OWiG) zu ahnden.

§ 2 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Jede polizeiliche Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(3) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

TEIL 2: Polizeiliche Maßnahmen

§ 20 – Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:

  • a) Zur Abwehr einer konkreten Gefahr.
  • b) Wenn sich die Person an einem Ort aufhält, an dem Straftaten verabredet oder begangen werden.
  • c) Wenn sich die Person in einer Kontrollstelle (z. B. Verkehrskontrolle) befindet.
  • d) Zum Schutz öffentlicher Einrichtungen.

(2) Die Person ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Ausweisdokumente auszuhändigen.

§ 21 – Befragung und Datenerhebung

(1) Die Polizei kann Personen befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben zur Gefahrenabwehr machen können.

(2) Eine Aussagepflicht besteht nur, wenn die StPO dies vorsieht.

§ 22 – Platzverweis

(1) Die Polizei kann Personen von einem Ort verweisen oder ihnen das Betreten untersagen, um eine Gefahr abzuwehren.

(2) Dies gilt insbesondere bei Störungen der öffentlichen Ordnung oder zur Sicherung eines Einsatzortes.

(3) Missachtung kann als Ordnungswidrigkeit oder bei Wiederholung als Straftat verfolgt werden.

§ 23 – Ingewahrsamnahme

(1) Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Straftaten oder Gefahren zu verhindern, oder zum Schutz hilfloser Personen.

(2) Der Gewahrsam endet, sobald der Grund entfällt.

§ 24 – Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei darf Personen durchsuchen, wenn:

  • a) die Identität festgestellt werden soll und sie sich weigern, Ausweise vorzulegen,
  • b) Tatsachen auf gefährliche Gegenstände hindeuten,
  • c) sie in Gewahrsam genommen wurden.

(2) Durchsuchungen bei Tatverdacht richten sich nach der StPO.

§ 25 – Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei darf Sachen durchsuchen, wenn:

  • a) die Person nach § 24 durchsucht werden darf,
  • b) sich in der Sache eine gesuchte Person befinden kann,
  • c) sich in der Sache gefährliche Gegenstände befinden können.

§ 26 – Sicherstellung

(1) Die Polizei kann Gegenstände sicherstellen, um Gefahren abzuwehren.

(2) Die Rückgabe erfolgt, sobald der Grund entfällt.

§ 27 – Maßnahmen bei psychisch auffälligen Personen

(1) Die Polizei kann Personen, die sich oder andere gefährden, in Schutzgewahrsam nehmen oder ärztlicher Betreuung zuführen.

(2) Die Maßnahme ist zu beenden, sobald keine akute Gefahr mehr besteht.

§ 28 – Maßnahmen bei gefährlichen oder herrenlosen Tieren

(1) Stellt ein Tier eine Gefahr dar, darf die Polizei Maßnahmen zur Abwehr treffen.

(2) Wenn Einfangen oder Betäuben unmöglich ist, darf als letztes Mittel die Tötung angeordnet werden.

§ 29 – Einziehung von Gegenständen (Tatmittel & Beute)

(1) Grundsatz: Gegenstände, die mit einer Straftat in Verbindung stehen, können vom Staat eingezogen (dauerhaft weggenommen) werden.

(2) Dies betrifft folgende Kategorien:

  • Tatprodukte: Dinge, die durch die Tat erst hervorgebracht wurden (z. B. Falschgeld, gefälschte Urkunden).
  • Tatmittel: Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht wurden (z. B. Brecheisen, Fluchtfahrzeug, Waffen).
  • Tatobjekte: Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht (z. B. Schmuggelware).

(3) Eigentumsvorbehalt: Die Einziehung ist in der Regel nur zulässig, wenn die Gegenstände zum Zeitpunkt der Verurteilung dem Täter oder Teilnehmer gehören. Unbeteiligten Dritten darf ihr Eigentum (z. B. ein gestohlenes Fluchtauto) nicht entzogen werden; es ist ihnen zurückzugeben.

(4) Gefährliche Gegenstände (Sicherungseinziehung): Unabhängig vom Eigentum können Gegenstände eingezogen werden, wenn sie eine unmittelbare Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

  • Es ist im Einzelfall streng zu prüfen, ob tatsächlich eine direkte Gefährdung vorliegt.
  • Hat der rechtmäßige Eigentümer mit dem Besitz des Gegenstandes kein geltendes Recht verletzt, so hat er einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(5) Polizeiliche Sicherstellung: Die Vollzugsbeamten (Polizei) sind befugt, während einer laufenden Maßnahme jegliche Form von Gegenständen vorläufig zu beschlagnahmen, sofern dies zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung notwendig ist und die Maßnahme selbst nicht gegen geltendes Recht verstößt (Verhältnismäßigkeit).

TEIL 3: Zwangsmittel

§ 40 – Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen.

(2) Er darf angewendet werden, um Maßnahmen durchzusetzen oder Gefahren abzuwehren, wenn andere Mittel erfolglos waren.

(3) Zwang muss verhältnismäßig (§ 2) sein.

§ 41 – Androhung von Zwangsmitteln

(1) Der Einsatz von Zwang ist vorher anzudrohen.

(2) Die Androhung kann entfallen, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, um eine Gefahr abzuwehren.

§ 42 – Schusswaffengebrauch

(1) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn andere Mittel versagen oder unzureichend sind.

(2) Er darf nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Verhinderung einer schweren Straftat erfolgen

(3) Der Gebrauch ist anzudrohen, sofern nicht akute Notwehr besteht.

(4) Der gezielte Schuss auf Personen darf nur erfolgen, um diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, nicht um sie zu töten.